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Wissenswertes

Schwerbehindertenvertretung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (SGB IX, §2, Abs. 1)

Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (SGB IX, §2, Abs. 2)

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). (SGB IX, §2, Abs. 3)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist Aufgabe des Arbeitgebers.

Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten.

Im weiten Sinne geht es um ein betriebliches Gesundheitsmanagement zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Beruflich wiedereingegliedert werden behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme, z.B. durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit auszuüben und vor einer beruflichen Um- oder Neuorientierung stehen.)

Vorrangiges Ziel der beruflichen Wiedereingliederung ist es, das bestehende Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber zu erhalten.

Dienstvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (pdf)

Das Instrument der Inklusionsvereinbarung soll die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dadurch stärker unterstützen, dass die betriebliche Inklusionsarbeit über Zielvereinbarungen gesteuert wird. Es sollen betriebsnahe Vereinbarungen abgeschlossen werden, die geeignet sind, die Beschäftigungssituation behinderter Menschen spürbar zu verbessern.

Hier finden Sie die aktuelle Inklusionsvereinbarung (pdf)

Zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile können behinderte und schwerbehinderte Menschen Nachteilsausgleiche erhalten.

Sie sind abhängig vom Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB) und werden durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Nachteilsausgleiche sind im SGB IX, aber auch in anderen Vorschriften geregelt, zum Beispiel im Steuerrecht.

Nachteilsausgleiche sind z. B.

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ("Freifahrt")
  • Steuerliche Erleichterungen
  • Parken (Benutzung von Behindertenparkplätzen, Parkerleichterungen)
  • Vergünstigungen bei Bussen und Bahnen
  • Rundfunkbeitragsermäßigung
  • Ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
  • im Arbeitsleben Zusatzurlaub und Kündigungsschutz

Mehr Infos zum Nachteilsausgleich

Durch das SGB IX wird der Begriff 'Rehabilitation' in einen umfassenden Zusammenhang gestellt: Die Praxis der Rehabilitation und die erforderlichen Leistungen sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben und in der Gesellschaft fördern, Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegen wirken (vgl. § 1 SGB IX). Rehabilitation beinhaltet im Wesentlichen medizinische, schulische, berufsfördernde und soziale Maßnahmen und Hilfen.

Der Begriff 'Rehabilitation' wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet:

  • In der Medizin bezeichnet er den Einsatz und die Wirkung von Maßnahmen, die darauf zielen, die körperlichen, psychischen und sozialen Folgen einer Behinderung (engl.: „Disability“ und „Handicap“) auf ein Minimum zu beschränken.
  • Im Sozial- und Gesundheitswesen bedeutet Rehabilitation heute die Wiedereingliederung in den Alltag oder das berufliche Leben.
  • Im politischen Kontext bezeichnet eine Rehabilitation Aktionen die gesetzt werden, um das Ansehen und den Ruf einer Person gezielt oder Personengruppe pauschal wiederherzustellen, da sie durch eine vorhergehende Aktion in Verruf geraten ist.

Als Rehabilitationsträger werden in Deutschland Institutionen bezeichnet, die Maßnahmen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation durchführen und erbringen.

Art und Umfang der einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 1-59 SGB IX sowie in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt.

Je nach Zuständigkeitsbereich sind die Rehabilitationsträger nach SGB IX (§ 6 Abs. 1) die

  • Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger der (öffentlichen) Sozialhilfe (SGB XII)

Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, behinderte Menschen umfassend über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und zu beraten.

In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation behinderter Menschen bis hin zum Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter mit ihren Leistungen zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann eine Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze in Frage stellen.
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können Sie früher in Rente gehen.

Informationen dazu finden Sie

Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§ 208 Abs. 1 SGB IX).

Tritt eine Schwerbehinderung im Laufe eines Kalenderjahres ein oder entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb eines Kalenderjahres, so wird der Zusatzurlaub von 5 Tagen gezwölftelt und dementsprechend des Restanspruches erteilt.

Nach dem Tarifvertrag Unikliniken in Baden Württemberg erhalten  derzeit Beschäftigte, die vor dem 01.01.2007 auch schon beschäftigt waren, bei einem GdB von 30/40 3 Tage Zusatzurlaub.

Adresse

Schwerbehindertenvertretung des Universitätsklinikums Freiburg

Frauenklinik Ost
Hugstetter Straße 55
79106 Freiburg

barrierefreier Zugang

Termine nach Vereinbarung

Telefon 0761 270-60190
Telefax 0761 270-60191
schwerbehindertenvertretung@uniklinik-freiburg.de