Ethik-Kommission
Antragstellung gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) - federführendAntragstellung gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) an die Ethik-Kommission als federführende Kommission.
*** Aktuelle Hinweise ***
Ab dem 31. Januar 2023 müssen alle Anträge auf neue klinische Prüfungen in der EU und im EWR gemäß der Verordnung über klinische Prüfungen über das Clinical Trials Information System – CTIS eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu auch die Hinweise vom BfArM.
Informationen für Sponsoren und Antragsteller zu Covid-19 / SARS-CoV-2 und den Auswirkungen werden laufend auf der Website des Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen veröffentlicht.
Rekrutierungsstopp, Abbruch oder Unterbrechung einer AMG-Studie
Ein Rekrutierungsstopp per se ist nicht anzeigepflichtig. Er wird allerdings anzeigepflichtig, wenn sich hieraus möglicherweise Auswirkungen auf die Sicherheit der betroffenen Personen ergeben (§ 13 Abs. 4 Nr. 4 GCP-V). Sollte sich die Laufzeit der klinischen Prüfung verlängern, muss die Versicherung rechtzeitig entsprechend verlängert werden.
Ein Abbruch oder Unterbrechung der klinischen Prüfung ist nach § 13 Abs. 8 GCP-V innerhalb von 15 Tagen unter der Angabe der Gründe für den Abbruch oder der Unterbrechung anzeigepflichtig. Sofern diese als Maßnahme zur Abwehr unmittelbarer Gefahr für die betroffenen Personen erfolgt, kann und muss der Sponsor diese nach § 11 GCP-V in eigener Verantwortung durchführen. In diesem Fall muss die zuständige Ethik-Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und die sie auslösenden Umstände informiert werden bei Weiterführung der klinischen Prüfung bedarf es auch nach Umsetzung als Maßnahme nach § 11 GCP-V einer Bewertung als nachträgliche Änderung gemäß § 10 Abs. 1 GCP-V).
Ein endgültiger Abbruch einer klinischen Prüfung, der nicht aus Sicherheitsgründen oder wegen mangelnder Wirksamkeit einer der Prüftherapien erfolgt, bedarf einer sorgfältigen Abwägung unter ethischen Gesichtspunkten: Der Patient bzw. die Patientin hat in die Teilnahme an der klinischen Prüfung eingewilligt unter der Voraussetzung, die Chance auf einen direkten Nutzen für sich selbst und/oder auf einen Gruppennutzen zu erhalten. Bei einem vorzeitigen Studienabbruch hat die betroffene Person nur die Risiken der Therapie sowie der studienbedingten Prozeduren und Belastungen auf sich genommen ohne eine Chance auf den Nutzen. Das verletzt gravierend das Fairnessgebot.
Die AG Datenschutz des Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen hat eine Handreichung zur DSGVO (PDF) mit Empfehlungen für Antragsteller*innen und Ethik-Kommissionen veröffentlicht.
Registrierungspflicht / Publikationsvorhaben
Nach der zustimmenden Bewertung durch die Ethik-Kommission aber vor dem Einschluss des ersten Patienten/Probanden sollte eine Studie registriert sein. Ohne die Registrierung ist eine Publikation nicht möglich. Das International Committee of Medical Journal Editors (ICMJE) verlangt für alle klinischen Studien, die bei einem ihrer Journals veröffentlicht werden sollen, eine Registrierung in einem Primärregister der WHO.
In der neuen Version der Deklaration von Helsinki wird dies ebenfalls gefordert:
§35. Every research study involving human subjects must be registered in a publicly accessible database before recruitment of the first subject.
Wir empfehlen Ihnen eine Registrierung im Deutschen Register Klinischer Studien (DRKS), das in Freiburg entwickelt wurde und WHO-Primär-Register ist.
Die Registrierung der Studie sollte im Vertrag oder Studienprotokoll vereinbart werden. Zusätzlich sollte in der Patienten- / Probandeninformation ein entsprechender Hinweis zur Registrierung aufgenommen werden.
Siehe hierzu auch: Positionspapier des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen „Notwendigkeit einer Pflicht zur Studienregistrierung“
Erforderliche Unterlagen zur Einreichung nachträglicher Änderungen
Nachträgliche Änderungen sind zu unterscheiden in
- Substantial Amendments und
- Non-substantial-Amendments
A. Substantial Amendments
Ein Amendment ist substantial, wenn es eines der folgenden 5 Kriterien betrifft:
- Auswirkungen auf die Sicherheit der Versuchsteilnehmer,
- Beeinflussung der wissenschaftlichen Aussagekraft der Studienergebnisse,
- wesentliche Änderung in der Leitung oder Durchführung der Studie,
- Beeinträchtigung der Qualität oder Unbedenklichkeit der Prüfpräparate oder
- Veränderung der Risikobewertung für die Gesundheit von Personen außerhalb der Studie und der Umwelt bei gentechnisch veränderten Organismen
Diese Änderungen können vom Sponsor nur umgesetzt werden, wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde und von der zuständigen Ethik-Kommission zustimmend bewertet wurden. Substantial Amendmensts nennt man darum auch "bewertungspflichtig".
Unterlagen zu bewertungspflichtigen nachträglichen Änderungen sendet der Antragsteller für die Bewertung zeitgleich an die federführende und an die beteiligten Ethik-Kommissionen.
WICHTIG!
Grundsätzlich sind die vorgenommenen Änderungen zu markieren (Gestrichenes muss durchgestrichen, Ergänztes muss unterstrichen sein, vgl. Word-Überarbeitungsmodus) oder in einem gesonderten Dokument detailliert aufzulisten. Zudem sollte ein Anschreiben mit einer Zusammenfassung der Änderungen inklusive Begründungen beigelegt werden.
Falls sich die Rechnungsadresse nach der initialen Einreichung geändert haben sollte, muss die aktuelle Rechnungsadresse angegeben werden.
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
A1. Änderung des Prüfprotokolls und sonstige substantielle inhaltliche Änderungen
- Substantial Amendment Notification Form
- Amendment
- Ggf. geändertes Modul 1
- LKP-Unterschriftenseite für die Protokolländerung
- Nachweis, dass die Studie auch nach Prüfplanänderung versichert ist
- Ggf. geänderte Patienteninformation/Einwilligungserklärung (Korrekturversion und Endversion)
- Kostenübernahmeerklärung
- Bestätigung der Übereinstimmung Papier-, digitale Dokumente
A2. Nachmeldung von Prüfstellen
- Substantial Amendment Notification Form
- Geändertes Modul 1
- Protokollunterschrift des neuen Prüfers & Stellvertreter
- Versicherungsnachweis für die neuen Prüfstellen
- Qualifikationsnachweis Prüfer, Stellvertreter und Prüfstelle
- Aktualisierte Liste der Prüfstellen
- Kostenübernahmeerklärung
- Bestätigung der Übereinstimmung Papier-, digitale Dokumente
A3. Prüfer oder Stellvertreter Wechsel
- Substantial Amendment Notification Form
- Geändertes Modul 1
- Protokollunterschrift des neuen Prüfers & Stellvertreter
- Qualifikationsnachweis Prüfer, Stellvertreter und Prüfstelle
- Aktualisierte Liste der Prüfstellen
- Kostenübernahmeerklärung
- Bestätigung der Übereinstimmung Papier-, digitale Dokumente
A4. LKP Wechsel
- Substantial Amendment Notification Form
- Geändertes Modul 1
- alle bei der bisherigen federführenden Ethik-Kommission eingreichten Unterlagen
- Protokollunterschrift des neuen LKP
- Qualifikationsnachweis Prüfer, Stellvertreter und Prüfstelle
- Aktualisierte Liste der Prüfstellen
- Einverständniserklärung Klinikleiter
- Kostenübernahmeerklärung
- Bestätigung der Übereinstimmung Papier-, digitale Dokumente
B. Non-Substantial Amendments
Amendments sind non-substantial, wenn sie Einzelheiten der Studiendurchführung betreffen, die nicht unter die im vorhergehenden Punkt (A.) genannten Kriterien fallen und eher marginal sind. Sie müssen trotzdem beim Sponsor und bei der Prüfstelle archiviert werden. Diese Änderungen sind nicht genehmigungspflichtig, müssen aber der Ethik-Kommission, die jederzeit die Vorlage der Änderungen im Detail anfordern kann, mitgeteilt werden. Unterlagen sollten vorgelegt werden, welche Änderungen in der Studiendauer oder der Adressen, nachträglich erarbeitete oder geänderte Informationsschriften, Fragebögen u.ä. umfassen.
Rekrutierungsstopp, Abbruch oder Unterbrechung
Ein Rekrutierungsstopp per se ist nicht anzeigepflichtig. Er wird allerdings anzeigepflichtig, wenn sich hieraus möglicherweise Auswirkungen auf die Sicherheit der betroffenen Personen ergeben (§ 13 Abs. 4 Nr. 4 GCP-V). Sollte sich die Laufzeit der klinischen Prüfung verlängern, muss die Versicherung rechtzeitig entsprechend verlängert werden.
Ein Abbruch oder Unterbrechung der klinischen Prüfung ist nach § 13 Abs. 8 GCP-V innerhalb von 15 Tagen unter der Angabe der Gründe für den Abbruch oder der Unterbrechung anzeigepflichtig. Sofern diese als Maßnahme zur Abwehr unmittelbarer Gefahr für die betroffenen Personen erfolgt, kann und muss der Sponsor diese nach § 11 GCP-V in eigener Verantwortung durchführen. In diesem Fall muss die zuständige Ethik-Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und die sie auslösenden Umstände informiert werden bei Weiterführung der klinischen Prüfung bedarf es auch nach Umsetzung als Maßnahme nach § 11 GCP-V einer Bewertung als nachträgliche Änderung gemäß § 10 Abs. 1 GCP-V).
Ein endgültiger Abbruch einer klinischen Prüfung, der nicht aus Sicherheitsgründen oder wegen mangelnder Wirksamkeit einer der Prüftherapien erfolgt, bedarf einer sorgfältigen Abwägung unter ethischen Gesichtspunkten: Der Patient bzw. die Patientin hat in die Teilnahme an der klinischen Prüfung eingewilligt unter der Voraussetzung, die Chance auf einen direkten Nutzen für sich selbst und/oder auf einen Gruppennutzen zu erhalten. Bei einem vorzeitigen Studienabbruch hat die betroffene Person nur die Risiken der Therapie sowie der studienbedingten Prozeduren und Belastungen auf sich genommen ohne eine Chance auf den Nutzen. Das verletzt gravierend das Fairnessgebot.
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung
Die zustimmende Bewertung der Studie kann aus zwei Gründen zurückgenommen oder widerrufen werden:
- Wenn sich herausstellt, dass die zustimmende Bewertung auf falschen Voraussetzungen beruht, die zur Zeit der Bewertung nicht bekannt waren oder verschwiegen worden sind oder
- wenn bei der Durchführung der Studie Ereignisse bekannt werden, die gegen eine Weiterführung sprechen.
Wenn Umstände eintreten, die einer Klärung bedürfen oder erst nach Abklärung sich als Grund für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Bewertung herausstellen, kann das Ruhen der Bewertung empfohlen werden.
Beendigung einer Studie
Die Beendigung einer Studie muss der Ethik-Kommission mit dem Formular Declaration of the End of Trial Form mitgeteilt werden. Es wird eine Zusammenfassung der Studienergebnisse erwartet, auch ein zur Publikation eingereichtes, aber noch nicht befürwortetes Manuskript wird als ausreichend bewertet. Besonders willkommen sind der Ethik-Kommission jedoch bereits publizierte oder zur Publikation angenommene Artikel mit den relevanten Studienresultaten.
SUSAR, DMC- und Safety-Reports
Sponsoren sind verpflichtet, der (zuständigen) Ethik-Kommission die notwendigen Informationen über den Studienverlauf mitzuteilen. Gemäß gesetzlicher Regelung müssen nicht alle Adverse Events, sondern nur die Suspected Unexpected Serious Adverse Reactions (SUSAR) gemeldet werden.
Die Ethik-Kommission nimmt mit der Bundesoberbehörde oder anderen Institutionen, die mit der Pharmakovigilanz des Studienpräparates beauftragt sind, bei Bedarf Kontakt auf, wenn Meldungen den Verdacht erwecken, dass die Sicherheit der Versuchsteilnehmer und das Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht mehr ausgewogen sind.
In unregelmäßigen Abständen werden Mitteilungen eines Data and Safety Monitoring Committees verfasst, die der Ethik-Kommission zugesandt werden müssen. Eine Einschätzung und Bewertung des Studienverlaufs wird dadurch optimiert. Dem gleichen Zweck dienen die jährlichen bzw. halbjährlichen Safety-Reports, die der Kommission zugesandt werden müssen. Nur im Falle auffälliger Resultate, die das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Studie verändern, werden Rückfragen nötig.
Bitte beachten Sie auch folgendes Dokument: Vorgehen bei SUSARs (AMEK)
E-Mail-Adresse für SUSAR-Meldungen: susarekfr@uniklinik-freiburg.de
Studienberatung AMG-Studien
Telefon: 0761 270-72530 & -72623
Mail: ekfr.amg@uniklinik-freiburg.de