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Allgemeine Informationen

Gesetzliche und vertragliche Grundlagen

Nach § 137 Abs. 1 fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind die Krankenhäuser in Deutschland zur Teilnahme an der externen vergleichenden QS verpflichtet. Die konkrete Umsetzung der durch dieses Gesetz verpflichtenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung wird auf Bundesebene in einer Vereinbarung geregelt. Seit 2004 ist das Entscheidungsgremium der Selbstverwaltung für alle verpflichtenden QSMaßnahmen im stationären Bereich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).

Auf Landesebene wurde auf Grundlage der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zwischen Landeskrankenhausgesellschaft und Kostenträgern unter Beteiligung von Landesärztekammer und Landespflegerat ein Landesvertrag über die Qualitätssicherung in der stationären Krankenhausbehandlung in Baden-Württemberggeschlossen. Gemäß Landesvertrag hat sich ein Lenkungsgremium konstituiert, welches für die Umsetzung des Verfahrens auf Landesebene zuständig ist. 


Dokumentationsrate und Sanktionen

Ob Sanktionen in Form von Abschlägen von den Kostenträgern in Budgetverhandlungen gefordert werden, hängt von der Vollständigkeit der übermittelten Datensätze der Einrichtung ab. Die Dokumentationsrate wird durch einen Abgleich der Sollstatistik mit den zertifizierten Datensätzen ermittelt (§ 25 Abs. 1 Vereinbarung G-BA).Die Sanktionsgrenzen wurden ab dem Berichtsjahr 2012 für sämtliche Leistungsbereiche vom G-BA angehoben. Wird eine Dokumentationsrate von 95% pro Leistungsbereich von einer Einrichtung nicht erreicht, so wird auf jeden in diesem Leistungsbereich nicht dokumentierten, aber dokumentationspflichtigen Fall eine Abschlagszahlung in Höhe von 150 € fällig.

In den Leistungsbereichen der Transplantationsmedizin (Lungen- und Herztransplantation, Nieren- und Pankreastransplantation, Nierentransplantation sowie Nierenlebendspende) wurde die sanktionsbewehrte Dokumentationsrate ab dem Berichtsjahr 2013 sogar auf 100% angehoben und die Sanktionsrate auf 2.500 € je fehlendem Datensatz erhöht.