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Barrierefreiheit

Blinden-Kennzeichen: Drei schwarze Punkte auf gelbem Grund

Grundlagen

Barrie­re­freie Programmierung von Internetseiten bedeutet, dass die gesuch­ten Infor­­ma­tio­­nen leicht zugänglich sind. Bei der Gestal­tung sollen einfache technische Lösungen bevorzugt werden. Bei Bildern z.B. wird der so genannte Alter­na­ti­v­e Text (Anker-Tag 'a', Attribut 'alt=') eingesetzt und beschriftet, damit auch Sehbe­hin­­derte und Blinde die in der Graphik enthaltene Infor­­ma­tion abrufen können.

Für die Richtlinie zur barrierefreien Programmierung von Internetseiten im Bereich des Öffentlichen Dienstes gibt es seit dem 1. Mai 2002 eine gesetzliche Grundlage: Das "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze", kurz Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Siehe auch wikipedia: de.wikipedia.org/wiki/Behindertengleichstellungsgesetz_(Deutschland).
Aufgrund § 11 Absatz 1 Satz 2 wurde am 24. Juli 2002 die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) erlassen. Dieser Paragraph besagt: "Träger öffentlicher Gewalt [...] gestalten ihre Internetauftritte und -angebote [...] so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können."

Der Landtag macht mit dem "Landes­­­ge­­setz zur Gleich­s­tel­­lung von Menschen mit Behin­­de­run­­gen und Änderung anderer Gesetze" diese Regeln am 20. April 2005 auch für ganz Baden-Württem­­berg verbin­d­­lich.

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